Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass unmittelbar aus dem Richtplaneintrag kein Bauhindernis abgeleitet werden kann; Richtpläne sind einzig behördenverbindlich (§ 19 Abs. 1 PBG). Eine grundeigentümerverbindliche negative Vorwirkung kann ein Richtplaneintrag, wenn überhaupt, nur dann entfalten, wenn er auf eine noch fehlende planungsrechtliche Festlegung auf der Ebene der Nutzungsplanung schliessen lässt (§ 234 PBG), womit alsdann richtigerweise eben wieder der Nutzungsplan und nicht der Richtplan die Bebauungsmöglichkeiten beschränkt.