Diesen öffentlichen Interessen einschliesslich der Anliegen der Raumplanung steht das private Interesse der Rekurrierenden an einem grundsätzlich zulässigen Ersatz ihres Wohnhauses gegenüber. Dieses Interesse ist durch die in der Bundesverfassung statuierte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt und wiegt daher entsprechend schwer. Es vermag die deutlich weniger schwer wiegenden öffentlichen Interessen allemal zu überwiegen.