Die Regelung in den Übergangsbestimmungen ist abschliessend. Die dort festgelegten Masse gelten bis zur Festlegung des definitiven Gewässerraums; für eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV besteht kein Raum. Ganz abgesehen davon stünde selbst die Lage eines Gebäudes im Gewässerraum jedenfalls ausserhalb der Bauzonen der Erteilung der nachgesuchten Bewilligung für einen Ersatzbau, wie vorstehend in Erwägung 4.2. aufgezeigt, nicht von vornherein entgegen. Auch in der noch ausstehenden Festsetzung des Gewässerraums ist demnach kein besonders schwer wiegendes, dem Bauvorhaben widersprechendes Interesse zu erblicken.