5.3 Zum noch festzulegenden Gewässerraum ist darauf hinzuweisen, dass in den Übergangsbestimmungen zur Revision der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 ausdrücklich festgehalten ist, dass, solange der Gewässerraum nicht festgelegt wurde, die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite gelten (Abs. 2 lit. b). Sowohl das bestehende Gebäude als auch der geplante Ersatzbau befinden sich ausserhalb dieses übergangsrechtlichen Gewässerraums. Die Regelung in den Übergangsbestimmungen ist abschliessend.