Nicht prioritäre Gewässer (-abschnitte) wie der vorliegend zu beurteilende werden also aller Voraussicht nach noch lange auf eine Revitalisierung warten müssen. Es kommt hinzu, dass gemäss einer Medienmitteilung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni 2015 die Rückversetzung eines Gewässers in den natürlichen Zustand das Einverständnis des Grundeigentümers voraussetzt. Sollte der Kanton dereinst also tatsächlich ein konkretes Projekt initiieren, müssten die Rekurrierenden (oder ihre Rechtsnachfolger) einverstanden sein, damit eine Revitalisierung vorgenommen würde.