Ob dannzumal eine Priorisierung dieses Abschnitts der Limmat erfolgt, ist völlig offen, zumal Art. 41d Abs. 2 GSchV festlegt, dass Revitalisierungen vorrangig vorzusehen sind, wenn deren Nutzen für die Natur und Landschaft gross ist (lit. a), im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gross ist (lit. b) oder durch das Zusammenwirken mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume oder zum Schutz vor Hochwasser vergrössert wird (lit. c). Angesichts dieser Vorgaben wiegt das öffentliche Interesse an der Revitalisierung der Limmat nicht besonders schwer. - 4-