Dem Anhang 7 lässt sich zudem entnehmen, welche Gewässerabschnitte in einem Zeithorizont von 20 Jahren revitalisiert werden sollen. Der hier betroffene Abschnitt der Limmat ist dort nicht verzeichnet, mit anderen Worten ist in den nächsten 20 Jahren nicht mit Revitalisierungsmassnahmen zu rechnen. Erst in zwölf Jahren ist die Revitalisierungsplanung für weitere 20 Jahre zu erneuern (Art. 41d Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]. Ob dannzumal eine Priorisierung dieses Abschnitts der Limmat erfolgt, ist völlig offen, zumal Art. 41d Abs. 2 GSchV festlegt, dass Revitalisierungen vorrangig vorzusehen sind, wenn deren Nutzen für die Natur und Landschaft gross ist (lit.