BAFU, S. 15). Anders als beim in jenem Fall zu beurteilenden Bauvorhaben, bei dem mit Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV) eine spezielle – keine Interessenabwägung vorsehende – Bestimmung über den Bestandesschutz von Bauten im Gewässerraum alternativ zur Anwendung hätte kommen können, ist in casu die Bewilligungsfähigkeit einzig gestützt auf das Raumplanungsgesetz zu beurteilen. Demnach ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.