Dies in Übereinstimmung mit dem Erläuternden Bericht zur Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 2. April 2011 des Bundesamts für Umwelt (BAFU; nachfolgend: Bericht BAFU; http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/ message/attachments/22911.pdf), wonach die Frage, inwieweit bestehende nicht landwirtschaftliche Anlagen ausserhalb der Bauzonen baulich oder bezüglich deren Nutzung verändert werden dürfen, sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen (Art. 24 ff. sowie Art. 37a) des Raumplanungsgesetzes richtet (Bericht BAFU, S. 15).