Das Baurekursgericht hat im in BEZ 2014 Nr. 13 publizierten Entscheid BRGE III Nr. 0117/2013 vom 25. September 2013 bekräftigt, dass bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen selbst dann eine Interessenabwägung gemäss Raumplanungsgesetz bzw. Raumplanungsverordnung vorzunehmen ist, wenn die zu verändernde Baute im Gewässerraum (gemäss Übergangsbestimmungen) liegt. Dies in Übereinstimmung mit dem Erläuternden Bericht zur Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 2. April 2011 des Bundesamts für Umwelt (BAFU; nachfolgend: Bericht