RPG nicht bekannten absoluten Verweigerungsgrund («Lage im Revitalisierungsgebiet»). Dies steht im Widerspruch zur Gesetzeslage und der dazu entwickelten gerichtlichen Praxis, hätte die Vorgehensweise der Baudirektion Kanton Zürich doch zur Folge, dass jede Interessenabwägung im Sinne von Art. 24c Abs. 5 RPG bzw. Art. 43a lit. e RPV von vornherein entfiele und die erweiterte Besitzstandsgarantie bei Bauten ausserhalb der Bauzone in der Nähe von Fliessgewässern mit noch nicht festgelegtem Gewässerraum bzw. ausstehendem Revitalisierungsprojekt nie zur Anwendung käme. - 3-