Vielmehr hat sie einzig auf öffentliche Interessen verwiesen, diese in der angefochtenen Verfügung jedoch weder gewichtet noch gegen die privaten Interessen der Rekurrierenden abgewogen. Faktisch kommt diese Rechtsanwendung einem absoluten Veränderungsverbot im Nahbereich von Gewässern, insbesondere in solchen Gebieten, welche in der Richtplanung für die Gewässerrevitalisierung vorgesehen wurden, gleich. Mit ihrer Verweigerung setzt die Baudirektion letztlich einen Art. 24c RPG nicht bekannten absoluten Verweigerungsgrund («Lage im Revitalisierungsgebiet»).