4.2 Die Baudirektion Kanton Zürich führt als überwiegendes öffentliches Interesse, welches dem Ersatzbau entgegensteht, den Richtplaneintrag an, gemäss welchem das Baugrundstück in einem Gewässerrevitalisierungsgebiet liegt. Damit hat sie entgegen den Vorgaben von Art. 24c Abs. 5 RPG und Art. 43a lit. e RPV keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Vielmehr hat sie einzig auf öffentliche Interessen verwiesen, diese in der angefochtenen Verfügung jedoch weder gewichtet noch gegen die privaten Interessen der Rekurrierenden abgewogen.