Die Sicherung des Raumbedarfs der Gewässer gemäss Gewässerschutzgesetzgebung sei eine planerische Sicherung des Raumes, die unabhängig von einem konkreten Wasserbauprojekt vorzunehmen sei. Die Idee der Sicherung des Raumbedarfes sei gerade die, den Gewässern langfristig den Raum zu sichern, der nötig sei für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes, der natürlichen Funktionen und der Gewässernutzung. Aufgrund der Gewässerschutzinteressen reiche der minimale Gewässerraum für den fraglichen Abschnitt nicht aus; es müsse ein Gewässerraum von mindestens 140 m gesichert werden. (…)