Dem hält die Baudirektion Kanton Zürich entgegen, der Eintrag im Richtplan habe zur Folge, dass die darin festgehaltenen Interessen des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung und der Aufwertung für die Erholungsnutzung auch unabhängig von einem Eintrag in der Revitalisierungsplanung gesichert werden müssten. Die Sicherung des Raumbedarfs der Gewässer gemäss Gewässerschutzgesetzgebung sei eine planerische Sicherung des Raumes, die unabhängig von einem konkreten Wasserbauprojekt vorzunehmen sei.