Die Sicherung eines Gewässerraumes für eine Revitalisierung setze voraus, dass aufgrund der Nutzungsplanung Art und Umfang der Revitalisierungsmassnahme mindestens ansatzweise bekannt seien. Vorliegend sei lediglich bekannt, dass sich das Baugrundstück in einem Abschnitt befinde, der allenfalls in zwölf oder 20 Jahren revitalisiert werde. Als lex specialis gingen die Plansicherungsinstitute gemäss §§ 234 und 346 PBG den wichtigen Anliegen der Raumplanung im Sinne von Art. 24c Abs. 5