Planungsrechtliche Festlegungen, deren Fehlen einem Bauvorhaben entgegengehalten würden, seien innert längstens drei Jahren zu erlassen (§ 235 PBG). Auch Planungszonen, welche bauliche Veränderungen oder sonstige Vorkehren verböten, die der im Gange befindlichen Planung widersprächen, könnten für längstens drei Jahre festgesetzt und um maximal zwei Jahre verlängert werden (§ 346 PBG). Festlegungen im lediglich behördenverbindlichen Richtplan bedürften der Umsetzung in der Nutzungsplanung. Die Sicherung eines Gewässerraumes für eine Revitalisierung setze voraus, dass aufgrund der Nutzungsplanung Art und Umfang der Revitalisierungsmassnahme mindestens ansatzweise bekannt seien.