Ein vergrösserter Gewässerraum ergebe sich mithin frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren, wenn die festgesetzte Priorisierung für den vorliegenden Bereich abgeändert und eine konkretisierte Planung umgesetzt würde. Es sei rechtsirrtümlich, dass ein vergrösserter Raumbedarf auch ohne konkretes Wasserbauprojekt und ohne definitiv festgelegten Gewässerraum für einen solchen Zeithorizont gesichert werden dürfe. Planungsrechtliche Festlegungen, deren Fehlen einem Bauvorhaben entgegengehalten würden, seien innert längstens drei Jahren zu erlassen (§ 235 PBG).