Da die Kantone gemäss Gewässerschutzverordnung ihre Revitalisierungsplanung alle zwölf Jahre für einen Zeitraum von 20 Jahren erneuerten, erfolge in den nächsten zwölf Jahren keine konkrete Planung einer Revitalisierung im hier in Frage stehenden Abschnitt der Limmat, sondern lediglich eine Überprüfung der bisherigen Festlegungen. Ein vergrösserter Gewässerraum ergebe sich mithin frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren, wenn die festgesetzte Priorisierung für den vorliegenden Bereich abgeändert und eine konkretisierte Planung umgesetzt würde.