BRGE I Nr. 0073/2016 vom 29. April 2016 in BEZ 2016 Nr. 28 Aus den Erwägungen: 1. Das Baugrundstück liegt ausserhalb der Bauzonen und ist mit einem vor 1972 erstellten Einfamilienhaus, einem Garagengebäude sowie Kleinbauten und Volièren überbaut. Es grenzt im Westen an den der Limmat entlang führenden Limmatweg, im Osten an einen Golfplatz und im Übrigen an mit einzelnen Kleinbauten überbaute Grundstücke. Die Rekurrierenden planen den Abbruch sämtlicher Bauten auf dem Baugrundstück und die Erstellung eines Ersatzbaus für das Wohnhaus. Das Garagengebäude soll durch ein grösseres ersetzt werden.