{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0073-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0073_2016_821.pdf", "Checksum": "41bfb627371b6840fdee87e5e68d73d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0073/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzonen. Ersetzung eines unter Art. 24c RPG fallenden Gebäudes, das gemäss Richtplan in einem Gewässerrevitalisierungsgebiet steht. Interessenabwägung gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG und Art. 43a lit. e RPV. Planungsrechtliche Baureife. Vorwirkung des Richtplaneintrages."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:05", "Checksum": "8eef125376ec78ff546829cf65c42f48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzonen. Ersetzung eines unter Art. 24c RPG fallenden Gebäudes, das gemäss Richtplan in einem Gewässerrevitalisierungsgebiet steht. Interessenabwägung gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG und Art. 43a lit. e RPV. Planungsrechtliche Baureife. Vorwirkung des Richtplaneintrages.\n\n Gemäss dem Bericht BAFU ist indes nicht damit zu rechnen, dass bei\neiner der nächsten Anpassungen der Revitalisierungsplanung ein Projekt für\nden betroffenen Abschnitt der Limmat vorgesehen sein wird, ist doch gemäss\ndem Bericht BAFU die Revitalisierung prioritärer Gewässer innert dreier\nGenerationen das Ziel (S. 5). Nicht prioritäre Gewässer (-abschnitte) wie der\nvorliegend zu beurteilende werden also aller Voraussicht nach noch lange auf\neine Revitalisierung warten müssen. Es kommt hinzu, dass gemäss einer\nMedienmitteilung der Baudirektion Kanton Zürich vom 23. Juni 2015 die\nRückversetzung eines Gewässers in den natürlichen Zustand das\nEinverständnis des Grundeigentümers voraussetzt. Sollte der Kanton dereinst\nalso tatsächlich ein konkretes Projekt initiieren, müssten die Rekurrierenden\n(oder ihre Rechtsnachfolger) einverstanden sein, damit eine Revitalisierung\nvorgenommen würde.\n\n5.3 Zum noch festzulegenden Gewässerraum ist darauf hinzuweisen, dass\nin den Übergangsbestimmungen zur Revision der Gewässerschutzverordnung\nvom 4. Mai 2011 ausdrücklich festgehalten ist, dass, solange der\nGewässerraum nicht festgelegt wurde, die Vorschriften für Anlagen nach Art.\n41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen\nStreifen mit einer Breite von je 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden\nGerinnesohle von mehr als 12 m Breite gelten (Abs. 2 lit. b). Sowohl das\nbestehende Gebäude als auch der geplante Ersatzbau befinden sich\nausserhalb dieses übergangsrechtlichen Gewässerraums. Die Regelung in den\nÜbergangsbestimmungen ist abschliessend. Die dort festgelegten Masse gelten\nbis zur Festlegung des definitiven Gewässerraums; für eine weitere\nAusdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV\nbesteht kein Raum. Ganz abgesehen davon stünde selbst die Lage eines\nGebäudes im Gewässerraum jedenfalls ausserhalb der Bauzonen der Erteilung\nder nachgesuchten Bewilligung für einen Ersatzbau, wie vorstehend in\nErwägung 4.2. aufgezeigt, nicht von vornherein entgegen.\n\nAuch in der noch ausstehenden Festsetzung des Gewässerraums ist\ndemnach kein besonders schwer wiegendes, dem Bauvorhaben\nwidersprechendes Interesse zu erblicken.\n\nDiesen öffentlichen Interessen einschliesslich der Anliegen der\nRaumplanung steht das private Interesse der Rekurrierenden an einem\ngrundsätzlich zulässigen Ersatz ihres Wohnhauses gegenüber. Dieses\nInteresse ist durch die in der Bundesverfassung statuierte Eigentumsgarantie\n(Art. 26 BV) geschützt und wiegt daher entsprechend schwer. Es vermag die\ndeutlich weniger schwer wiegenden öffentlichen Interessen allemal zu überwiegen.\n\nNicht unmassgeblich zu diesem Resultat trägt bei, dass das\nBaugrundstück auch bei einer Verweigerung der Bewilligung nicht unüberbaut\nwäre. Es ist mit einem Bestandesschutz geniessenden Wohnhaus und\nmehreren Nebengebäuden überstellt. Diese können unabhängig vom Ausgang\ndieses Bewilligungsverfahrens und auch einer allfälligen Festsetzung des\nGewässerraums auf dem Baugrundstück bestehen bleiben, ist doch die\nBeseitigung bestehender einzelner Gebäude im Gewässerraum nur in\n- 5-\n\nAusnahmefällen möglich, wenn sie die Realisierung eines wichtigen Projekts\nmit grosser Bedeutung für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen\ndes Gewässers oder den Hochwasserschutz verunmöglichen (Bericht BAFU,\nS. 15).\n\nInsgesamt ergibt die umfassende Interessenabwägung keine wichtigen\nAnliegen der Raumplanung oder andere öffentliche Interessen, welche dem\nprivaten Interesse am Ersatz des bestehenden Wohnhauses zu überwiegen\nvermöchten.\n\nIm Übrigen bleibt festzuhalten, dass unmittelbar aus dem Richtplaneintrag\nkein Bauhindernis abgeleitet werden kann; Richtpläne sind einzig\nbehördenverbindlich (§ 19 Abs. 1 PBG). Eine grundeigentümerverbindliche\nnegative Vorwirkung kann ein Richtplaneintrag, wenn überhaupt, nur dann\nentfalten, wenn er auf eine noch fehlende planungsrechtliche Festlegung auf\nder Ebene der Nutzungsplanung schliessen lässt (§ 234 PBG), womit alsdann\nrichtigerweise eben wieder der Nutzungsplan und nicht der Richtplan die\nBebauungsmöglichkeiten beschränkt. Eine solche fehlende planungsrechtliche\nFestlegung kann vorliegend schon deswegen nicht festgestellt werden, weil von\nGesetzes wegen ein übergangsrechtlich festgelegter Gewässerraum gilt –\nwobei noch zu prüfen wäre, ob die Bestimmung von § 234 PBG auch\nFestlegungen schützt, die ihre Grundlage ausserhalb der Planungs- und\nBaugesetzes haben; Gewässerbaulinien (§ 96 Abs. 2 lit. b PBG) sind keine\nvorgesehen. Ohnehin können planungsrechtliche Festlegungen einem\nBauvorhaben nur während drei Jahren entgegengehalten werden (§ 235 PBG).\nIst wie hier auf Grund des in Aussicht stehenden Vorgehens (keine\nRevitalisierungsmassnahmen in den nächsten 20 Jahren) diese Frist von\nvornherein nicht einzuhalten, kann eine Vorwirkung zu keinem Zeitpunkt mehr\nin Frage kommen, wäre doch die Einschränkung nicht geeignet, ihr Ziel zu\nerreichen, und damit unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV;\nUlrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. A., 2010 Rz. 587 ff.).\n\n"}