{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0073-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0073_2016_821.pdf", "Checksum": "41bfb627371b6840fdee87e5e68d73d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0073/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzonen. Ersetzung eines unter Art. 24c RPG fallenden Gebäudes, das gemäss Richtplan in einem Gewässerrevitalisierungsgebiet steht. Interessenabwägung gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG und Art. 43a lit. e RPV. Planungsrechtliche Baureife. Vorwirkung des Richtplaneintrages."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:05", "Checksum": "8eef125376ec78ff546829cf65c42f48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzonen. Ersetzung eines unter Art. 24c RPG fallenden Gebäudes, das gemäss Richtplan in einem Gewässerrevitalisierungsgebiet steht. Interessenabwägung gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG und Art. 43a lit. e RPV. Planungsrechtliche Baureife. Vorwirkung des Richtplaneintrages.\n\n 4.2 Die Baudirektion Kanton Zürich führt als überwiegendes öffentliches\nInteresse, welches dem Ersatzbau entgegensteht, den Richtplaneintrag an,\ngemäss welchem das Baugrundstück in einem Gewässerrevitalisierungsgebiet\nliegt. Damit hat sie entgegen den Vorgaben von Art. 24c Abs. 5 RPG und Art.\n43a lit. e RPV keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Vielmehr\nhat sie einzig auf öffentliche Interessen verwiesen, diese in der angefochtenen\nVerfügung jedoch weder gewichtet noch gegen die privaten Interessen der\nRekurrierenden abgewogen. Faktisch kommt diese Rechtsanwendung einem\nabsoluten Veränderungsverbot im Nahbereich von Gewässern, insbesondere in\nsolchen Gebieten, welche in der Richtplanung für die Gewässerrevitalisierung\nvorgesehen wurden, gleich. Mit ihrer Verweigerung setzt die Baudirektion\nletztlich einen Art. 24c RPG nicht bekannten absoluten Verweigerungsgrund\n(«Lage im Revitalisierungsgebiet»). Dies steht im Widerspruch zur\nGesetzeslage und der dazu entwickelten gerichtlichen Praxis, hätte die\nVorgehensweise der Baudirektion Kanton Zürich doch zur Folge, dass jede\nInteressenabwägung im Sinne von Art. 24c Abs. 5 RPG bzw. Art. 43a lit. e RPV\nvon vornherein entfiele und die erweiterte Besitzstandsgarantie bei Bauten\nausserhalb der Bauzone in der Nähe von Fliessgewässern mit noch nicht\nfestgelegtem Gewässerraum bzw. ausstehendem Revitalisierungsprojekt nie\nzur Anwendung käme.\n- 3-\n\nDas Baurekursgericht hat im in BEZ 2014 Nr. 13 publizierten Entscheid\nBRGE III Nr. 0117/2013 vom 25. September 2013 bekräftigt, dass bei\nBauvorhaben ausserhalb der Bauzonen selbst dann eine Interessenabwägung\ngemäss Raumplanungsgesetz bzw. Raumplanungsverordnung vorzunehmen\nist, wenn die zu verändernde Baute im Gewässerraum (gemäss\nÜbergangsbestimmungen) liegt. Dies in Übereinstimmung mit dem\nErläuternden Bericht zur Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und\nFischereiverordnung vom 2. April 2011 des Bundesamts für Umwelt (BAFU;\nnachfolgend: Bericht BAFU; http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/\nmessage/attachments/22911.pdf), wonach die Frage, inwieweit bestehende\nnicht landwirtschaftliche Anlagen ausserhalb der Bauzonen baulich oder\nbezüglich deren Nutzung verändert werden dürfen, sich nach den\ndiesbezüglichen Bestimmungen (Art. 24 ff. sowie Art. 37a) des\nRaumplanungsgesetzes richtet (Bericht BAFU, S. 15). Anders als beim in jenem\nFall zu beurteilenden Bauvorhaben, bei dem mit Art. 41c der\nGewässerschutzverordnung (GSchV) eine spezielle – keine Interessenabwägung vorsehende – Bestimmung über den Bestandesschutz von Bauten im\nGewässerraum alternativ zur Anwendung hätte kommen können, ist in casu die\nBewilligungsfähigkeit einzig gestützt auf das Raumplanungsgesetz zu\nbeurteilen.\n\nDemnach ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.\n\n5.1 Die Baudirektion Kanton Zürich führt als überwiegendes öffentliches\nInteresse, welches dem Ersatzbau entgegensteht, den Richtplaneintrag an,\ngemäss welchem das Baugrundstück in einem Gewässerrevitalisierungsgebiet\nliegt. Zudem verweist sie auf den bis Ende 2018 festzusetzenden\nGewässerraum, welcher wohl 140 m betragen werde.\n\n5.2 Die Revitalisierung von Gewässern liegt unbestrittenermassen im\nöffentlichen Interesse. Vorliegend wird diesem Interesse durch den Eintrag im\nRichtplan Ausdruck verliehen. Im Rahmen der kantonalen Revitalisierungsplanung wurde die Revitalisierung des betroffenen Abschnitts als von mittlerem\nNutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand eingestuft (vgl.\nAnhang 6 zum Technischen Bericht zur Revitalisierungsplanung Kanton Zürich;\nhttp://www.awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/wasser/planungen/revitalisi\nerung.html). Dem Anhang 7 lässt sich zudem entnehmen, welche\nGewässerabschnitte in einem Zeithorizont von 20 Jahren revitalisiert werden\nsollen. Der hier betroffene Abschnitt der Limmat ist dort nicht verzeichnet, mit\nanderen Worten ist in den nächsten 20 Jahren nicht mit Revitalisierungsmassnahmen zu rechnen. Erst in zwölf Jahren ist die Revitalisierungsplanung\nfür weitere 20 Jahre zu erneuern (Art. 41d Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]. Ob dannzumal eine Priorisierung dieses Abschnitts der\nLimmat erfolgt, ist völlig offen, zumal Art. 41d Abs. 2 GSchV festlegt, dass\nRevitalisierungen vorrangig vorzusehen sind, wenn deren Nutzen für die Natur\nund Landschaft gross ist (lit. a), im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand\ngross ist (lit. b) oder durch das Zusammenwirken mit anderen Massnahmen\nzum Schutz der natürlichen Lebensräume oder zum Schutz vor Hochwasser\nvergrössert wird (lit. c). Angesichts dieser Vorgaben wiegt das öffentliche\nInteresse an der Revitalisierung der Limmat nicht besonders schwer.\n- 4-\n\n"}