{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0073-2016_2016-04-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0073_2016_821.pdf", "Checksum": "41bfb627371b6840fdee87e5e68d73d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0073/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzonen. Ersetzung eines unter Art. 24c RPG fallenden Gebäudes, das gemäss Richtplan in einem Gewässerrevitalisierungsgebiet steht. Interessenabwägung gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG und Art. 43a lit. e RPV. Planungsrechtliche Baureife. Vorwirkung des Richtplaneintrages."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:05", "Checksum": "8eef125376ec78ff546829cf65c42f48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.04.2016 BRGE I Nr. 0073/2016\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzonen. Ersetzung eines unter Art. 24c RPG fallenden Gebäudes, das gemäss Richtplan in einem Gewässerrevitalisierungsgebiet steht. Interessenabwägung gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG und Art. 43a lit. e RPV. Planungsrechtliche Baureife. Vorwirkung des Richtplaneintrages.\n\nBRGE I Nr. 0073/2016 vom 29. April 2016 in BEZ 2016 Nr. 28\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Das Baugrundstück liegt ausserhalb der Bauzonen und ist mit einem vor\n1972 erstellten Einfamilienhaus, einem Garagengebäude sowie Kleinbauten\nund Volièren überbaut. Es grenzt im Westen an den der Limmat entlang\nführenden Limmatweg, im Osten an einen Golfplatz und im Übrigen an mit\neinzelnen Kleinbauten überbaute Grundstücke. Die Rekurrierenden planen den\nAbbruch sämtlicher Bauten auf dem Baugrundstück und die Erstellung eines\nErsatzbaus für das Wohnhaus. Das Garagengebäude soll durch ein grösseres\nersetzt werden.\n\nDie Baudirektion Kanton Zürich verweigerte die raumplanungsrechtliche\nBewilligung für das Bauvorhaben wegen überwiegender entgegenstehender\nöffentlicher Interessen, wobei sie insbesondere auf einen kantonalen\nRichtplaneintrag verweist, gemäss welchem das Baugrundstück im Perimeter\n«Gewässerrevitalisierung» liegt. (…)\n\n2. Die Rekurrierenden bringen zur Begründung des Rekurses vor, in der\nRevitalisierungsplanung werde der hier fragliche Bereich nicht priorisiert. Da die\nKantone gemäss Gewässerschutzverordnung ihre Revitalisierungsplanung alle\nzwölf Jahre für einen Zeitraum von 20 Jahren erneuerten, erfolge in den\nnächsten zwölf Jahren keine konkrete Planung einer Revitalisierung im hier in\nFrage stehenden Abschnitt der Limmat, sondern lediglich eine Überprüfung der\nbisherigen Festlegungen. Ein vergrösserter Gewässerraum ergebe sich mithin\nfrühestens nach Ablauf von zwölf Jahren, wenn die festgesetzte Priorisierung\nfür den vorliegenden Bereich abgeändert und eine konkretisierte Planung\numgesetzt würde. Es sei rechtsirrtümlich, dass ein vergrösserter Raumbedarf\nauch ohne konkretes Wasserbauprojekt und ohne definitiv festgelegten\nGewässerraum für einen solchen Zeithorizont gesichert werden dürfe.\nPlanungsrechtliche Festlegungen, deren Fehlen einem Bauvorhaben\nentgegengehalten würden, seien innert längstens drei Jahren zu erlassen (§\n235 PBG). Auch Planungszonen, welche bauliche Veränderungen oder\nsonstige Vorkehren verböten, die der im Gange befindlichen Planung\nwidersprächen, könnten für längstens drei Jahre festgesetzt und um maximal\nzwei Jahre verlängert werden (§ 346 PBG). Festlegungen im lediglich\nbehördenverbindlichen Richtplan bedürften der Umsetzung in der\nNutzungsplanung. Die Sicherung eines Gewässerraumes für eine\nRevitalisierung setze voraus, dass aufgrund der Nutzungsplanung Art und\nUmfang der Revitalisierungsmassnahme mindestens ansatzweise bekannt\nseien. Vorliegend sei lediglich bekannt, dass sich das Baugrundstück in einem\nAbschnitt befinde, der allenfalls in zwölf oder 20 Jahren revitalisiert werde. Als\nlex specialis gingen die Plansicherungsinstitute gemäss §§ 234 und 346 PBG\nden wichtigen Anliegen der Raumplanung im Sinne von Art. 24c Abs. 5 RPG\nvor. Wenn die allgemein behaupteten öffentlichen Interessen in einer\nkonkretisierten Planung umgesetzt werden müssten, könnten sie einem\nBauvorhaben daher nur innert einer Maximalfrist von fünf Jahren\nentgegengehalten werden. Vorliegend sei im Planungshorizont von 20 Jahren\nkeine Konkretisierung der Revitalisierung vorgesehen. Die Bauverweigerung\n- 2-\n\nlasse sich aufgrund der nunmehr festgesetzten Revitalisierungsplanung nicht\nhalten.\n\nDem hält die Baudirektion Kanton Zürich entgegen, der Eintrag im\nRichtplan habe zur Folge, dass die darin festgehaltenen Interessen des\nHochwasserschutzes, der Revitalisierung und der Aufwertung für die\nErholungsnutzung auch unabhängig von einem Eintrag in der\nRevitalisierungsplanung gesichert werden müssten. Die Sicherung des\nRaumbedarfs der Gewässer gemäss Gewässerschutzgesetzgebung sei eine\nplanerische Sicherung des Raumes, die unabhängig von einem konkreten\nWasserbauprojekt vorzunehmen sei. Die Idee der Sicherung des\nRaumbedarfes sei gerade die, den Gewässern langfristig den Raum zu sichern,\nder nötig sei für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes, der natürlichen\nFunktionen und der Gewässernutzung. Aufgrund der Gewässerschutzinteressen reiche der minimale Gewässerraum für den fraglichen Abschnitt\nnicht aus; es müsse ein Gewässerraum von mindestens 140 m gesichert\nwerden. (…)\n\n4.1 Gemäss Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten\nund Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in\nihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen\nkönnen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert,\nmassvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt\noder geändert worden sind (Abs. 2). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit\nden wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 5). Die\nRaumplanungsverordnung (RPV) bestimmt sodann in Art. 43a lit. e dass\nAusnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG nur erteilt werden dürfen, wenn\nkeine überwiegenden Interessen entgegenstehen.\n\n"}