Eine Heilung der unterlassenen Gehörsgewährung, indem diese im Rekursverfahren nachgeholt wird, ist hier schon deshalb ausgeschlossen, da nicht sämtliche Eigentümer der Tiefgarage und damit nicht alle Adressaten der angefochtenen Verfügung am Rekursverfahren teilnehmen. Der Eigentümerschaft muss die Gelegenheit eingeräumt werden, sich über die zu treffenden Massnahmen und insbesondere über die Kostentragung zu einigen und die Mängel innert angemessener, im Kontrollbericht vorzuschlagender Frist zu beheben.