8.4.3 Wie die kantonale Feuerpolizei zutreffend ausführt, hätte die Vorinstanz den Eigentümern und Nutzern der streitbetroffenen Tiefgarage zunächst einen schriftlichen Bericht über die Kontrolle zustellen sollen. Eine akute Gefahr, die eine sofortige Mängelbehebung notwendig gemacht hätte und bei der eine vorgängige Anhörung wegen der zeitlichen Dringlichkeit ausnahmsweise hätte unterbleiben müssen, bestand vorliegend nicht. Entsprechend wurde mit der angefochtenen Verfügung eine relativ lange Frist zur Mängelbehebung von 6 Monaten angesetzt.