erforderliche konkrete Massnahmen mittels einer anfechtbaren und durchsetzbaren Verfügung angeordnet werden. Grundsätzlich hört die Behörde die Betroffenen vorgängig an, indem sie ihnen die beabsichtigte Verfügung bekannt gibt und eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. Auf die vorgängige Anhörung kann nur ausnahmsweise, wie zum Beispiel bei Dringlichkeit, verzichtet werden.