Zudem können gemäss § 358 PBG zur Beseitigung erheblicher polizeiliche Missstände Verbesserungen angeordnet werden. Um sowohl dem öffentlichen Interesse an einer zeitgerechten Behebung feuerpolizeilicher Mängel wie auch dem Anspruch der Betroffenen auf Anhörung im Sinne der in der Weisung vom 15. Januar 2005 genannten Eigenverantwortung gerecht zu werden, wird in der Regel zunächst gemäss Ziffer 6 der Weisung vorzugehen sein, bevor gemäss Ziffer 7 Abs. 1 der Weisung unter Fristansetzung die Mängelbehebung und allenfalls dazu Seite 3