Werden die Mängel nicht innert Frist behoben, treffen die Behörden die erforderlichen Massnahmen (Ziffer 7 Abs. 3 der Weisung), die nötigenfalls in einer Benützungsbeschränkung oder in der Ersatzvornahme bestehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG]). Die Kompetenz der Gemeinde zur Anordnung der Mängelbehebung stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 2 FFG, wonach die Gemeinde feuerpolizeiliche Kontrollen durchführt und für die Behebung allfälliger Mängel sorgt. Zudem können gemäss § 358 PBG zur Beseitigung erheblicher polizeiliche Missstände Verbesserungen angeordnet werden.