Nach Ziffer 7 Abs. 1 der Weisung sind für die Behebung von Mängeln angemessene Fristen anzusetzen. Ist die Feuer- oder Explosionsgefahr besonders gross, werden die erforderlichen Sofortmassnahmen getroffen (Ziffer 7 Abs. 2 der Weisung). Werden die Mängel nicht innert Frist behoben, treffen die Behörden die erforderlichen Massnahmen (Ziffer 7 Abs. 3 der Weisung), die nötigenfalls in einer Benützungsbeschränkung oder in der Ersatzvornahme bestehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG]).