Gemäss Ziffer 6 der Weisung der kantonalen Feuerpolizei «Feuerpolizeiliche Kontrollen» vom 15. Januar 2005 ist den Eigentümern und Nutzern von Bauten und Anlagen zunächst ein schriftlicher Kontrollbericht zuzustellen. Dieser soll über den brandschutztechnischen Zustand der kontrollierten Baute Aufschluss geben, Abweichungen gegenüber den geltenden Brandschutzvorschriften aufzeigen und Lösungen und Fristen für deren Behebung vorschlagen. Nach Ziffer 7 Abs. 1 der Weisung sind für die Behebung von Mängeln angemessene Fristen anzusetzen.