8.4.2 Indem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die Eigentümer der streitbetroffenen Tiefgarage über die feuerpolizeilichen Mängel in Kenntnis setzte und gleichzeitig konkrete Massnahmen zu deren Behebung anordnete, ohne den Betroffenen vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.