Die Teilnahme der Betroffenen am Verfahren erhöht auch die Chance, dass der Entscheid innerlich anerkannt statt nur äusserlich hingenommen wird. Um den Betroffenen die Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt den Nachweis eines materiellen Interesses nicht voraus.