dient der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Damit wird gewährleistet, dass alle relevanten Fakten und Interessen des jeweiligen Falls bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt werden und am Ende des Verfahrens ein sach- und rechtsrichtiger Entscheid steht. Die Teilnahme der Betroffenen am Verfahren erhöht auch die Chance, dass der Entscheid innerlich anerkannt statt nur äusserlich hingenommen wird.