8.4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung [BV]) verlangt, dass den Betroffenen vor Erlass einer Verfügung in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und sich die Behörden bei der Entscheidfindung mit den Äusserungen der Betroffenen auseinandersetzen müssen. Allgemein Seite 2