Nur bei erheblichen feuerpolizeilichen Mängeln im Sinne von § 358 PBG sei die Behebung des Missstandes unter Fristansetzung anzuordnen. Vorliegend hätte somit der Eigentümerschaft mit der Zustellung des Kontrollberichtes ein Termin zur Mängelbeseitigung vorgeschlagen werden müssen. Nach Ablauf des vorgeschlagenen Termins hätte – vor dem Ausstellen einer Verfügung – der Eigentümerschaft anlässlich einer Besprechung mit allen involvierten Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden müssen.