Das Verfahren sehe vor, dass der Eigentümerschaft in einem Kontrollbericht die festgestellten Mängel aufgelistet und technische Lösungen sowie Terminvorschläge zur Behebung aufgezeigt würden. Der Kontrollbericht solle der Eigentümerschaft Schwachstellen aufzeigen, damit diese unter Wahrnehmung der Eigenverantwortung allfällige Mängel im Brandschutz auf freiwilliger Basis und ohne behördlichen Zwang beheben könne. Nur bei erheblichen feuerpolizeilichen Mängeln im Sinne von § 358 PBG sei die Behebung des Missstandes unter Fristansetzung anzuordnen.