8.3 Die kantonale Feuerpolizei ist der Ansicht, die unmittelbare, kurzfristige Anordnung der Mängelbehebung mittels der angefochtenen, rekursfähigen Verfügung entspreche weder dem durch die kantonale Feuerpolizei vorgegebenen Verfahren noch sei sie der Tragweite der seit vielen Jahren bestehenden Mängel angepasst. Das Verfahren sehe vor, dass der Eigentümerschaft in einem Kontrollbericht die festgestellten Mängel aufgelistet und technische Lösungen sowie Terminvorschläge zur Behebung aufgezeigt würden.