In Unkenntnis dieser Möglichkeiten habe die Vorinstanz unverhältnismässige (da nicht erforderliche) Massnahmen angeordnet, die die Rekurrierenden stärker als nötig belasten und die einseitig und in unzumutbarer Weise zu ihren Lasten gehen würden, obwohl die gesamte Miteigentümerschaft der Unterniveaugarage davon profitiere. Als Alternative komme namentlich die Errichtung eines zusätzlichen, direkt ins Freie führenden Ausgangs in der Mitte der Westfassade der Tiefgarage in Betracht. (…)