8.1 Sodann rügen die Rekurrierenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihnen nach der feuerpolizeilichen Kontrolle vom 19. November 2009 und der weiteren Begehung im Beisein des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 24. Februar 2010 keine Gelegenheit geboten worden sei, eigene Lösungsvorschläge für die behaupteten Mängel einzubringen. In Unkenntnis dieser Möglichkeiten habe die Vorinstanz unverhältnismässige (da nicht erforderliche) Massnahmen angeordnet, die die Rekurrierenden stärker als nötig belasten und die einseitig und in unzumutbarer Weise zu ihren Lasten gehen würden, obwohl die gesamte Miteigentümerschaft der Unterniveaugarage davon profitiere.