{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-04-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0073-2011_2011-04-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0073_2011_852.pdf", "Checksum": "8072be085ef90c5d85e903d834d7984a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0073/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.04.2011 BRGE I Nr. 0073/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.04.2011 BRGE I Nr. 0073/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.04.2011 BRGE I Nr. 0073/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feuerpolizei. Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfügungsadressaten."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:35", "Checksum": "9fb791562f9a24a084102b09b556ebc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.04.2011 BRGE I Nr. 0073/2011\nRegeste:\nFeuerpolizei. Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfügungsadressaten.\n\n Gemäss Ziffer 6 der Weisung der kantonalen Feuerpolizei\n«Feuerpolizeiliche Kontrollen» vom 15. Januar 2005 ist den Eigentümern und\nNutzern von Bauten und Anlagen zunächst ein schriftlicher Kontrollbericht\nzuzustellen. Dieser soll über den brandschutztechnischen Zustand der\nkontrollierten Baute Aufschluss geben, Abweichungen gegenüber den\ngeltenden Brandschutzvorschriften aufzeigen und Lösungen und Fristen für\nderen Behebung vorschlagen. Nach Ziffer 7 Abs. 1 der Weisung sind für die\nBehebung von Mängeln angemessene Fristen anzusetzen. Ist die Feuer- oder\nExplosionsgefahr besonders gross, werden die erforderlichen\nSofortmassnahmen getroffen (Ziffer 7 Abs. 2 der Weisung). Werden die Mängel\nnicht innert Frist behoben, treffen die Behörden die erforderlichen Massnahmen\n(Ziffer 7 Abs. 3 der Weisung), die nötigenfalls in einer Benützungsbeschränkung\noder in der Ersatzvornahme bestehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die\nFeuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG]). Die Kompetenz der Gemeinde\nzur Anordnung der Mängelbehebung stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 2 FFG,\nwonach die Gemeinde feuerpolizeiliche Kontrollen durchführt und für die\nBehebung allfälliger Mängel sorgt. Zudem können gemäss § 358 PBG zur\nBeseitigung erheblicher polizeiliche Missstände Verbesserungen angeordnet\nwerden. Um sowohl dem öffentlichen Interesse an einer zeitgerechten\nBehebung feuerpolizeilicher Mängel wie auch dem Anspruch der Betroffenen\nauf Anhörung im Sinne der in der Weisung vom 15. Januar 2005 genannten\nEigenverantwortung gerecht zu werden, wird in der Regel zunächst gemäss\nZiffer 6 der Weisung vorzugehen sein, bevor gemäss Ziffer 7 Abs. 1 der\nWeisung unter Fristansetzung die Mängelbehebung und allenfalls dazu\nSeite 3\n\nerforderliche konkrete Massnahmen mittels einer anfechtbaren und\ndurchsetzbaren Verfügung angeordnet werden. Grundsätzlich hört die Behörde\ndie Betroffenen vorgängig an, indem sie ihnen die beabsichtigte Verfügung\nbekannt gibt und eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. Auf die\nvorgängige Anhörung kann nur ausnahmsweise, wie zum Beispiel bei\nDringlichkeit, verzichtet werden.\n\n8.4.3 Wie die kantonale Feuerpolizei zutreffend ausführt, hätte die\nVorinstanz den Eigentümern und Nutzern der streitbetroffenen Tiefgarage\nzunächst einen schriftlichen Bericht über die Kontrolle zustellen sollen. Eine\nakute Gefahr, die eine sofortige Mängelbehebung notwendig gemacht hätte und\nbei der eine vorgängige Anhörung wegen der zeitlichen Dringlichkeit\nausnahmsweise hätte unterbleiben müssen, bestand vorliegend nicht.\nEntsprechend wurde mit der angefochtenen Verfügung eine relativ lange Frist\nzur Mängelbehebung von 6 Monaten angesetzt.\n\nEine Heilung der unterlassenen Gehörsgewährung, indem diese im\nRekursverfahren nachgeholt wird, ist hier schon deshalb ausgeschlossen, da\nnicht sämtliche Eigentümer der Tiefgarage und damit nicht alle Adressaten der\nangefochtenen Verfügung am Rekursverfahren teilnehmen. Der\nEigentümerschaft muss die Gelegenheit eingeräumt werden, sich über die zu\ntreffenden Massnahmen und insbesondere über die Kostentragung zu einigen\nund die Mängel innert angemessener, im Kontrollbericht vorzuschlagender Frist\nzu beheben.\n\nSomit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung des\nRekurses aufzuheben ist, soweit damit ein Fluchtweg über die rekurrentische\nLiegenschaft und die damit zusammenhängenden Anpassungen angeordnet\nwurden.\n"}