{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-04-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0073-2011_2011-04-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0073_2011_852.pdf", "Checksum": "8072be085ef90c5d85e903d834d7984a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0073/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.04.2011 BRGE I Nr. 0073/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.04.2011 BRGE I Nr. 0073/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.04.2011 BRGE I Nr. 0073/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feuerpolizei. 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November 2009\nund der weiteren Begehung im Beisein des Verwalters der\nStockwerkeigentümergemeinschaft vom 24. Februar 2010 keine Gelegenheit\ngeboten worden sei, eigene Lösungsvorschläge für die behaupteten Mängel\neinzubringen. In Unkenntnis dieser Möglichkeiten habe die Vorinstanz\nunverhältnismässige (da nicht erforderliche) Massnahmen angeordnet, die die\nRekurrierenden stärker als nötig belasten und die einseitig und in unzumutbarer\nWeise zu ihren Lasten gehen würden, obwohl die gesamte Miteigentümerschaft\nder Unterniveaugarage davon profitiere. Als Alternative komme namentlich die\nErrichtung eines zusätzlichen, direkt ins Freie führenden Ausgangs in der Mitte\nder Westfassade der Tiefgarage in Betracht. (…)\n\n8.3 Die kantonale Feuerpolizei ist der Ansicht, die unmittelbare, kurzfristige\nAnordnung der Mängelbehebung mittels der angefochtenen, rekursfähigen\nVerfügung entspreche weder dem durch die kantonale Feuerpolizei\nvorgegebenen Verfahren noch sei sie der Tragweite der seit vielen Jahren\nbestehenden Mängel angepasst. Das Verfahren sehe vor, dass der\nEigentümerschaft in einem Kontrollbericht die festgestellten Mängel aufgelistet\nund technische Lösungen sowie Terminvorschläge zur Behebung aufgezeigt\nwürden. Der Kontrollbericht solle der Eigentümerschaft Schwachstellen\naufzeigen, damit diese unter Wahrnehmung der Eigenverantwortung allfällige\nMängel im Brandschutz auf freiwilliger Basis und ohne behördlichen Zwang\nbeheben könne. Nur bei erheblichen feuerpolizeilichen Mängeln im Sinne von §\n358 PBG sei die Behebung des Missstandes unter Fristansetzung anzuordnen.\nVorliegend hätte somit der Eigentümerschaft mit der Zustellung des\nKontrollberichtes ein Termin zur Mängelbeseitigung vorgeschlagen werden\nmüssen. Nach Ablauf des vorgeschlagenen Termins hätte – vor dem Ausstellen\neiner Verfügung – der Eigentümerschaft anlässlich einer Besprechung mit allen\ninvolvierten Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden müssen.\n\n8.4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29\nAbs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung [BV]) verlangt, dass den\nBetroffenen vor Erlass einer Verfügung in der Regel Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben ist und sich die Behörden bei der Entscheidfindung\nmit den Äusserungen der Betroffenen auseinandersetzen müssen. Allgemein\nSeite 2\n\ndient der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung,\nanderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass\neines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Damit\nwird gewährleistet, dass alle relevanten Fakten und Interessen des jeweiligen\nFalls bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt werden und am Ende des\nVerfahrens ein sach- und rechtsrichtiger Entscheid steht. Die Teilnahme der\nBetroffenen am Verfahren erhöht auch die Chance, dass der Entscheid\ninnerlich anerkannt statt nur äusserlich hingenommen wird. Um den Betroffenen\ndie Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den\nvoraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente)\nbekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt\nvoraussehen konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur\nund setzt den Nachweis eines materiellen Interesses nicht voraus. Eine\nGehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen\nAnordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in\nder Sache selbst (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 1680 f. und 1709; A. Kölz/J. Bosshart/M.\nRöhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.\nA., 1999, § 8 Rz. 5 und 17 f.; P. Tschannen/U. Zimmerli, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 2. A., 2005, § 30 Rz. 36).\n\n8.4.2 Indem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die\nEigentümer der streitbetroffenen Tiefgarage über die feuerpolizeilichen Mängel\nin Kenntnis setzte und gleichzeitig konkrete Massnahmen zu deren Behebung\nanordnete, ohne den Betroffenen vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n"}