Insgesamt ist bei alldem davon auszugehen, dass die Errichtung des vormals geplanten Rebbergs das Schutzobjekt erheblich geschädigt und die vorhandene vielfältige Flora und seltene Fauna stark beeinträchtigt und gefährdet hätte. Die widerrufene Verordnung widersprach damit § 207 Abs. 1 PBG, wonach Schutzmassnahmen Beeinträchtigungen von Schutzobjekten zu verhindern haben, und erwies sich demzufolge als widerrechtlich. 8.5. Demnach ist der Erlass der Schutzverordnung "Fluntern" und der darin angeordnete Widderuf der vormaligen Schutzanordnung "Kirchrain Fluntern" nicht zu beanstanden.