realisiert werden (act. 6/5.15 S. 8 und act. 6/5.10 S. 52-54; vgl. auch act. 14 S. 12 ff.). Im Übrigen würde die Errichtung eines Rebbergs nicht unerhebliche Investitionen erfordern (vgl. act. 9 S. 7 Rz. 8). Der Rekurrent macht hierzu zu Recht nicht geltend, die Umsetzung der widerrufenen Schutzverordnung wäre für die Vorinstanz kostengünstiger als die Aufwendungen, die aus dem Unterhalt und der Pflege der bestehenden Wiesen entstehen.