denn solche Arten vermöchten aufgrund der vorliegend hohen Niederschlagsmengen nur auf einem sehr mageren und sonnenexponierten Standort gedeihen; diese Voraussetzung sei (ansatzweise) nur im Halbtrockenrasen gegeben (act. 6/5.10 S. 49 f.). Zusammengefasst lässt sich daraus schliessen, dass der auf dem Rebberg geplante Ausgleich keine ins Gewicht fallende Aufwertung des Schutzobjekts auslösen dürfte. Jedenfalls stünde dazu der erhebliche Schaden, den das Schutzobjekt infolge Errichtung eines Rebbergs nähme, in keinem vertretbaren Verhältnis (vgl. act. 10.3 S. 1 unten). Davon abgesehen können die Verbesserungen, die auf der übrigen Fläche vorgeschlagen worden sind, auch ohne Umnutzung