Die Vorinstanz hat deshalb beide Schutzverordnungen zu Recht gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. g PBG erlassen, wonach seltene Tiere und Pflanzen und die zugehörigen Biotope unter Schutz fallen. Daraus folgt, dass beim Erlass von geeigneten Schutzmassnahmen vorliegend in erster Linie, wenn nicht sogar ausschliesslich, naturschutzrechtliche Belange massgeblich sind. Bei der Unterschutzstellung der beiden Wiesen kommen demgegenüber der kulturhistorischen Bereicherung, die ein neuer Rebberg am Kirchrain darstellen würde (act. 3/2 S. 11 f. und act. 6/5.10 S. 55), und dem zwischenmenschlichen Nutzen, der sich aus der Mitarbeit von Bewohnern im Quartier bei der