Die Güterabwägung zwischen Gefährdung der Fauna und dem kulturellen Mehrnutzen des Rebbergs muss durch den Auftraggeber erfolgen." Beim Schutzobjekt handelt es sich, wie bereits erwähnt, um eine ehemalige Magerweide, die sich inzwischen zu einer Fromentalwiese und einem Halbtrockenrasen mit zahlreichen Pflanzen und seltenen Insekten gewandelt hat. Das Objekt umfasst hingegen weder eine geschichtliche Stätte noch einen kulturell bedeutsamen Rebberg oder anderweitig schützenswerte Anlagen (vgl. § 203 Abs. 1 lit. a bis lit. f PBG). Die Vorinstanz hat deshalb beide Schutzverordnungen zu Recht gestützt auf § 203 Abs. 1 lit.