Die revidierte Schutzverordnung trägt dieser Einschätzung der Experten Rechnung und erklärt deshalb das gesamte Schutzgebiet zur Naturschutzzone, was den ungeschmälerten Fortbestand des bestehenden Habitats garantiert. Der Rekurrent ortet darin zu Unrecht einen Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zumal gerade anderweitige Massnahmen, die zu wenig zur Erreichung des betreffenden Schutzziels (Erhaltung eines Habitats für seltene Tierarten) beitragen würden, nicht angemessen und damit unverhältnismässig wären (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 593).