18 Abs. 1 und Abs. 1bis NHG gebührend Rechnung getragen. Indem die Schutzverordnung umfassende Vorkehren trifft, um den artenreichen Lebensraum und die mageren Wiesen zu erhalten, die Nutzung des Wieslands zu extensivieren und dadurch die Artenvielfalt zu fördern, wird auch die im KSO formulierte Zielsetzung erfüllt.