Die revidierte Schutzverordnung stellt einerseits seltene Tiere und Pflanzen unter Schutz und anderseits den für ihre Erhaltung erforderlichen Lebensraum (Biotop) sicher und entspricht damit § 203 Abs. 1 lit. g PBG. Die getroffenen Schutzmassnahmen verhindern jedwede Beeinträchtigung der geschützten Wiesen und stellen deren Pflege und Unterhalt sicher, womit § 207 Abs. 1 PBG nachgekommen wird. Weiter wird mit der angeordneten Erhaltung des Biotops und dem vorgesehenen besonderen Schutz des Trockenrasens Art. 18 Abs. 1 und Abs. 1bis NHG gebührend Rechnung getragen.