Ziel der Anordnung bildet vor allem, dem Halbtrockenrasen und der Fromentalwiese besonderen Schutz und eine gezielte Förderung angedeihen zu lassen, wobei die Flora magerer Standorte und die lokaltypischen Arten extensiver Wiesen besonders gefördert werden sollen. In der zugewiesenen Naturschutzzone sind unter R1S.2015.05051 Seite 15 anderem das Errichten von Bauten und Anlagen, Geländeveränderungen, das Düngen und der Einsatz von Giftstoffen sowie das Weidenlassen verboten. Die beiden Wiesen sind nach festgelegten Schnittzeitpunkten regelmässig zu mähen und das Schnittgut ist wegzuführen.